{"id":68971,"date":"2018-09-14T13:22:38","date_gmt":"2018-09-14T11:22:38","guid":{"rendered":"https:\/\/easy-software.com\/?p=68971"},"modified":"2025-04-03T17:53:31","modified_gmt":"2025-04-03T15:53:31","slug":"aufbewahrungsfristen-was-gilt-bei-personalakten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/easy-software.com\/de\/newsroom\/aufbewahrungsfristen-was-gilt-bei-personalakten\/","title":{"rendered":"Aufbewahrungsfristen: Was gilt bei Personalakten?"},"content":{"rendered":"
Drei Monate ist die Aufbewahrungspflicht f\u00fcr Bewerberdaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens, da nach dem Gleichbehandlungsgesetz die M\u00f6glichkeit eines Einspruchs bestehen kann. Kommt es zu einem Verfahren, muss die Personalabteilung diese Daten nat\u00fcrlich so lange aufbewahren, wie das Einspruchsverfahren l\u00e4uft. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen Unterlagen in einem Bewerberpool gespeichert werden, wenn eine schriftliche Einwilligung dazu vorliegt. Bewerbungsunterlagen gehen in der Regel durch einen Pr\u00fcfungsworkflow. Auch hier muss der Arbeitgeber unbedingt darauf achten, diesen zu dokumentieren und Daten nach Wegfall des Zwecks auch aus dem Workflow zu vernichten.<\/p>\n\n\n\n