Es zeigt, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wurde. Für den Vorsteuerabzug ist dieses Datum entscheidend.
Unterhalb einer gewissen Rechnungshöhe muss das Liefer-/Leistungsdatum nicht notwendigerweise auf einer Rechnung platziert werden.
Was ist das Lieferdatum?
Das Lieferdatum – bei Dienstleistungen auch als Leistungsdatum bezeichnet – markiert den Zeitpunkt, an dem eine Lieferung erfolgt oder eine Leistung erbracht wurde. Bei Warenlieferungen ist das meist ein konkreter Tag. Bei Dienstleistungen hingegen kann es sich um einen Zeitraum handeln, etwa bei Beratungsprojekten oder Schulungen.
Beispiel:
Ein IT-Dienstleister betreut ein Unternehmen vom 1. bis 15. März. In diesem Fall ist der Leistungszeitraum auf der Rechnung anzugeben und nicht nur ein einzelnes Datum.
Ist das Lieferdatum Pflicht auf Rechnungen?
Ja, das Lieferdatum ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 UStG). Es zählt zu den Pflichtangaben einer Rechnung. Fehlt es, kann der Vorsteuerabzug entfallen. Das heißt: Die gezahlte Umsatzsteuer darf nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Eine Ausnahme gilt bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € netto: Hier hier darf die Lieferdatumsangebe fehlen, sofern alle anderen Pflichtangaben enthalten sind.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungs- und Lieferdatum?
Beide Worte werden oft synonym verwendet, bedeuten aber nicht immer dasselbe:
- Lieferdatum bezieht sich auf den Zeitpunkt der Warenlieferung.
- Leistungsdatum gilt für Dienstleistungen.
In der Praxis ist der Unterschied meist unerheblich, aber entscheidend ist, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung klar auf der Rechnung dokumentiert ist.
Wo platziere ich das Leistungs-/Lieferdatum in der Rechnung?
Das Lieferdatum sollte gut sichtbar und eindeutig zugeordnet sein. Bewährte Positionen sind:
- direkt unter dem Rechnungsdatum,
- im Fließtext („Lieferung am …“),
- oder in der Positionsübersicht.
Wichtig: Das Datum muss klar erkennbar sein. Versteckte Angaben können zu Rückfragen durch das Finanzamt führen.
Leistungsdatum fehlt – was nun?
Fehlt das Leistungs-/Lieferdatum auf einer Rechnung, sollte der Rechnungsempfänger aktiv werden und eine Rechnungskorrektur beim Ersteller der Rechnung anfordern.
- Kontakt zum Rechnungsersteller aufnehmen.
- Korrektur oder Ergänzung der Rechnung anfordern.
- Erst nach vollständiger Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen.
Nur mit einer formal korrekten Rechnung ist der Vorsteuerabzug rechtssicher möglich.