Eine fehlerhafte Rechnung fällt meist erst bei der Rechnungsprüfung durch die Buchhaltung oder den Einkauf auf, zum Beispiel, wenn die berechnete Menge nicht mit dem Lieferschein übereinstimmt. In solchen Fällen ist eine Rechnungskorrektur erforderlich, damit die Unterlagen buchhalterisch und steuerlich korrekt sind.
Was ist eine Rechnungskorrektur?
Eine Rechnungskorrektur ist die formale Berichtigung einer bereits ausgestellten Rechnung. Sie wird notwendig, sobald ein Fehler im Rechnungseingang auffällt: sei es bei der Rechnungsadresse, dem Betrag, der Menge oder dem Leistungsdatum. Die ursprüngliche Rechnung wird dabei nicht einfach gelöscht, sondern durch eine Stornorechnung oder eine korrigierte Folge-Rechnung seitens des Rechnungserstellers ersetzt.
Typische Gründe für eine Rechnungskorrektur:
- Falsche Artikel oder Mengen
- Fehlerhafte Preisangaben
- Unvollständige oder fehlerhafte Kundendaten
- Fehlende Rechnungsnummer
- Falsches Liefer- oder Leistungsdatum
Die Korrektur muss nachvollziehbar und dokumentiert sein, sowohl für die Buchhaltung als auch für steuerliche Zwecke.
wer darf Rechnungskorrekturen ausstellen?
Doch auch wenn der Fehler offensichtlich ist: Die Rechnung darf nicht vom Empfänger korrigiert werden. Nur der ursprüngliche Aussteller – also der Lieferant oder Dienstleister – ist berechtigt, eine Rechnung zu stornieren und neu auszustellen. Das ist gesetzlich geregelt und steuerlich relevant.
So fordern Sie eine Rechnungskorrektur richtig an
Als Rechnungsempfänger sollten Sie:
- Den Fehler schriftlich beim Lieferanten melden
- Eine Stornorechnung und Neuausstellung anfordern
- Verbuchen oder bezahlen Sie die fehlerhafte Rechnung nicht, solange keine korrigierte Rechnung vorliegt.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Lieferant berechnet 50 Stück, geliefert wurden aber nur 5. Die Buchhaltung erkennt den Fehler beim Abgleich mit dem Lieferschein. Jetzt muss der Lieferant eine Stornorechnung erstellen und eine neue, korrekte Rechnung senden. Erst dann kann die Eingangsrechnung freigegeben und die Buchung korrekt abgeschlossen werden.
Wann ist keine Rechnungskorrektur möglich?
Nicht jede fehlerhafte Rechnung lässt sich im Nachhinein korrigieren. In bestimmten Fällen ist eine Rechnungskorrektur nicht mehr zulässig oder nicht zielführend , und hier braucht es alternative Lösungen.
Die Rechnung wurde bereits verbucht und bezahlt
In solchen Fällen kann eine Gutschrift helfen, den Fehler auszugleichen. Sie dokumentiert die Abweichung und schafft eine buchhalterisch saubere Lösung, z.B. bei zu viel berechneten Mengen oder nachträglichen Preisnachlässen.
Lösung: Gutschrift anfordern
Ist die Rechnung bereits vollständig verarbeitet – also gebucht, bezahlt und steuerlich geltend gemacht –, ist eine nachträgliche Korrektur oft nicht mehr möglich. Eine Änderung würde den Buchungsfluss stören und könnte steuerliche Risiken mit sich bringen.
Leistung storniert – Rechnung muss zurückgenommen werden
Wurde die bestellte Ware nicht geliefert oder die vereinbarte Leistung storniert, ist keine klassische Rechnungskorrektur nötig. Stattdessen muss die ursprüngliche Rechnung komplett zurückgenommen werden – durch eine Stornorechnung, die den Betrag auf null setzt.
Lösung: Stornieren statt Korrigieren
Ein Dienstleister stellt eine Rechnung für eine geplante Schulung aus. Kurz vor dem Termin wird die Veranstaltung jedoch abgesagt; so wurde die Leistung also nicht erbracht. In diesem Fall reicht eine einfache Korrektur der Rechnung nicht aus. Stattdessen sollte der Rechnungssteller eine Stornorechnung ausstellen, die die ursprüngliche Rechnung vollständig zurücknimmt.
Warum?
Weil die ursprüngliche Rechnung auf einer Leistung basiert, die gar nicht stattgefunden hat. Eine bloße Anpassung würde den Vorgang buchhalterisch verfälschen und steuerlich angreifbar machen.
Definition: Rechnungsrücknahme
Die Rechnungsrücknahme bezeichnet den Vorgang, bei dem eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig zurückgenommen wird, weil sie gegenstandslos oder fehlerhaft ist. Sie erfolgt in der Regel durch eine Stornorechnung, die die ursprüngliche Rechnung neutralisiert – entweder durch negative Beträge oder eine rechnerische Nullstellung.
Typische Anlässe für eine Rechnungsrücknahme:
- Die zugrundeliegende Leistung wurde nicht erbracht.
- Die Lieferung wurde storniert.
- Die Rechnung wurde versehentlich ausgestellt.
Wichtig: Eine Rechnungsrücknahme ist keine Korrektur einzelner Positionen, sondern eine vollständige Rückabwicklung des ursprünglichen Abrechnungsdokuments.
Rechnungskorrektur: Was muss auf die Stornorechnung?
Die Stornorechnung ist das zentrale Dokument zur formalen Rücknahme einer fehlerhaften Rechnung. Sie ersetzt die ursprüngliche Rechnung nicht einfach, sondern dokumentiert deren vollständige Aufhebung buchhalterisch und steuerlich nachvollziehbar.
Damit die Stornorechnung rechtlich gültig ist und vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie bestimmte Pflichtangaben enthalten.
Diese Angaben gehören auf jede Stornorechnung:
- Bezeichnung als „Stornorechnung“
→ So ist klar erkennbar, dass es sich um eine Rücknahme handelt. - Verweis auf die ursprüngliche Rechnung
→ Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum und ggf. Kundennummer müssen eindeutig genannt sein. - Negative Beträge oder rechnerische Aufhebung
→ Die Positionen der ursprünglichen Rechnung werden entweder mit negativen Vorzeichen dargestellt oder durch eine Gesamtsumme von null neutralisiert. - Alle Pflichtangaben einer Rechnung gemäß §14 UStG
→ Dazu gehören:- Vollständiger Name und Anschrift von Lieferant und Empfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID
- Leistungsdatum
- Menge und Art der Leistung oder Lieferung
- Entgelt und Steuerbetrag
Warum ist das wichtig?
Nur wenn die Stornorechnung alle formalen Anforderungen erfüllt, kann sie in der Buchhaltung korrekt verarbeitet und steuerlich geltend gemacht werden. Fehlen Angaben oder ist der Bezug zur Originalrechnung nicht eindeutig, drohen Probleme beim Vorsteuerabzug oder bei Betriebsprüfungen.
Tipp für die Praxis:
Dokumentieren Sie die Stornierung transparent und vollständig, idealerweise mit einem kurzen Hinweis zur Ursache (z. B. „Fehlmenge bei Lieferung“ oder „Leistung storniert“). So bleibt der Vorgang auch intern nachvollziehbar.