Karriere easy portal Kontakt
Sprachumschalter

Investor Relations

Corporate Governance Bericht

Eine transparente und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Corporate Governance ist für die verantwortungsvolle Leitung eines Unternehmens wie der EASY SOFTWARE AG unverzichtbar. Deshalb berichten Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG jährlich über unsere Corporate Governance. Grundlage der Berichte sind die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im April 2020 hat EASY SOFTWARE AG sämtlichen am 20. März 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (“Kodex 2020”) entsprochen und wird diesen auch künftig entsprechen mit folgenden Ausnahmen:

A.1 Kodex 2020: Diversität in Führungsfunktionen

Der Vorstand hat eine Zielgröße im Sinne von § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB für Frauen festgelegt. Eine Berücksichtigung weiterer Diversitätskriterien bei der Besetzung von Führungsfunktionen erfolgt nicht und ist auch für die Zukunft derzeit nicht vorgesehen. Der Vorstand hält es für sachgerecht, die Auswahl der Mitarbeiter in Führungsfunktionen vorrangig von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Vorstand ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

B.1 Kodex 2020: Zusammensetzung des Vorstands

Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands nicht vorrangig auf Vielfalt. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht primär von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individueller Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Aufsichtsrat ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

D.1 Kodex 2020: Veröffentlichung Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, diese aber bislang nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der Neuwahl des Aufsichtsrats in der außerordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2020 wird die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zu überprüfen und über deren Veröffentlichung Beschluss zu fassen sein. Ein solcher Beschluss muss noch gefasst werden.

D.2, D.3, D.4, D.5, G.17 sowie D. 11 Kodex 2020: Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG, der nunmehr aus vier Mitgliedern besteht, hat wegen seiner geringen Anzahl an Mitgliedern keine Ausschüsse gebildet. Es wurde insbesondere kein Prüfungs- oder Nominierungsausschuss gebildet. Bei einem vierköpfigen Aufsichtsrat führt die personenidentische Ausschussbildung nicht zu der vom Deutschen Corporate Governance Kodex beabsichtigten Effizienzsteigerung. Die Mitgliedschaft von Aufsichtsratsmitgliedern in Ausschüssen wird in Ermangelung gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats nicht bei der Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt. Die Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung erfolgt entsprechend durch den Gesamtaufsichtsrat. Diese Abweichungen sind lediglich eine logische Folge daraus, dass der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG keine Ausschüsse gebildet hat. Die Abweichungen werden daher rein vorsorglich erklärt.

F.2 Kodex 2020: Veröffentlichung Konzernbericht, Konzernlagebericht und Zwischenberichte

Die Gesellschaft bestimmt die für sie geltenden Veröffentlichungspflichten nach den gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Fristen, um einen sonst höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sowie die zusätzliche Bindung von Managementkapazität zu vermeiden. Die EASY SOFTWARE AG veröffentlicht den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht daher binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

G.1, G.3, G.4, G.6, G.8, G.10, G.11, G.13, G.14, G.15, G.16 Kodex 2020: Vergütung für den Vorstand

Um die Attraktivität der EASY SOFTWARE AG im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte zu erhalten und zu steigern, hat der Aufsichtsrat das von ihm am 29. April 2021 beschlossene und der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorgelegte neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Rahmen des gesetzlich Zulässigen mit Abweichungen vom Kodex 2020 ausgestaltet.

  • G.1 Kodex 2020: Das neue Vergütungssystem für den Vorstand sieht eine Maximalvergütung nur für den Gesamtvorstand vor. Der Aufsichtsrat hält eine Maximalvergütung für den Gesamtvorstand aufgrund des bestehenden zweiköpfigen Vorstandes für angemessen.
  • G.3 Kodex 2020: Der Aufsichtsrat hat keine konkrete Peer Group festgelegt, da der Aufsichtsrat der Auffassung ist, dass eine Anknüpfung an eine solche fest definierte Vergleichsgruppe zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Für den externen Vergleich wird insbesondere ein Branchenvergleich durchgeführt, um die Angemessenheit und übliche Höhe der Vergütung zu beurteilen. Neben der Branchenzugehörigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat dabei auch Unternehmen mit vergleichbarem Umsatz und vergleichbarer Mitarbeiterzahl.
  • G.4 Kodex 2020: Angesichts der Heterogenität der Vergütungsstruktur innerhalb der EASY SOFTWARE AG sieht der Aufsichtsrat von einem formalen internen Vergleich der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit einem hierfür fest definierten Führungskreis ab, berücksichtigt aber die allgemeinen gesellschaftsinternen Vergütungsgepflogenheiten.
  • G.6 Kodex 2020: Die erfolgsabhängige Vergütung umfasst grundsätzlich den Short Term Incentive (STI) und den Long Term Incentive (LTI). Das Vergütungssystem sieht vor, dass der STI den LTI übersteigt. Nach Ansicht des Aufsichtsrats besteht keine Notwendigkeit, einen besonderen Schwerpunkt auf langfristige Anreize zu legen, um die langfristige und nachhaltige Prosperität des Unternehmens zu sichern.
  • G.8 Kodex 2020: Der Aufsichtsrat erachtet es für angemessen, nachträgliche Änderungen der Zielwerte oder Vergleichsparameter vornehmen zu können, um möglichst flexibel agieren zu können.
  • G.10 Satz 1 Kodex 2020: Das Vergütungssystem sieht keine aktienbasierte Vergütung vor. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der STI und der LTI, wie sie im Vergütungssystem ausgestaltet sind, ausreichend sind, um eine erfolgsabhängige Vergütung im Interesse der Gesellschaft zu gewährleisten.
  • G.10 Satz 2 Kodex 2020: Der Aufsichtsrat hat davon abgesehen, dass die Vorstandsmitglieder über den LTI erst nach einem Zeitraum von vier Jahren verfügen können sollen. Er erachtet einen Zeitraum von drei Jahren für ausreichend.
  • G.11 Kodex 2020: Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht keine Möglichkeit für den Aufsichtsrat vor, außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, insbesondere die variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern. Der Aufsichtsrat sieht die gesetzlich zwingend vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten als ausreichend an.
  • G.13 Satz 1 Kodex 2020: Der Aufsichtsrat und die Vorstandsmitglieder haben für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit grundsätzlich keinen Abfindungs-Cap vereinbart. Insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Durchsetzbarkeit einer solchen Abfindungs-Cap-Vereinbarung in der Praxis sieht der Aufsichtsrat kein zwingendes Bedürfnis für eine solche Vereinbarung.
  • G.13 Satz 2 Kodex 2020: Das Vergütungssystem sieht im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht vor, dass Abfindungszahlungen für eine vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Der Aufsichtsrat erachtet eine volle Flexibilität in dieser Hinsicht für sachgerecht.
  • G.15 und G.16 Kodex 2020: Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied zugleich ein Aufsichtsratsmandat innerhalb oder außerhalb des Konzerns wahrnimmt, sieht das Vergütungssystem keine Anrechnung der Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds vor. Der Aufsichtsrat hält eine volle Flexibilität in dieser Hinsicht für sachgerecht.

Mülheim an der Ruhr, 29. April 2021

Der Vorstand
der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat
der EASY SOFTWARE AG

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären hiermit, dass seit Abgabe der Entsprechenserklärung am 20. April 2019 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 7. Februar 2017, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 24. April 2017 (“Kodex 2017”), jeweils mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen bis zur Bekanntmachung der Fassung des DCKG vom 16. Dezember 2019 im Bundesanzeiger am 20. März 2020 (“Kodex 2020”) entsprochen wurde. Ferner erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass seit Bekanntmachung des Kodex 2020 am 20. März 2020 den Empfehlungen des Kodex 2020 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird, jeweils mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen:

Ziffer 3.8 Abs. 2, 3 Kodex 2017: Vereinbarung eines D&O Selbstbehalts für Aufsichtsratsmitglieder

Die für den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG sind nicht der Auffassung, dass die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Organe durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts gesteigert werden.

Ziffer 4.1.5 S. 1 Kodex 2017 / Empfehlung A.1 Kodex 2020: Diversität in der Führungsebene

Der Vorstand hat eine Zielgröße für Frauen im Sinne von § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB festgelegt. Eine Berücksichtigung weitergehender Kriterien der Vielfalt (Diversität) bei der Besetzung von Positionen in der Führungsebene erfolgt nicht und ist auch für die Zukunft derzeit nicht vorgesehen. Der Vorstand hält es für sachgerecht, die Auswahl der Mitarbeiter in Führungspositionen vorrangig von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Vorstand ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

Ziffer 4.2.1 S. 1 Kodex 2017: Zahl Vorstandsmitglieder

Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG bestand bis zum 10. Februar 2020 nur aus einer Person. Dabei handelt es sich um die von der Satzung vorgegebene Mindestzahl.

Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Kodex 2017 / Empfehlung G.10 S. 1 Kodex 2020: Variable Vergütung des Vorstands

Die variable Vergütung des aktuellen Vorstands ist wegen der kurzen Erstbestellungsdauer von 2,5 Jahren nicht auf eine mehrjährige Bemessungsgrundlage ausgerichtet. Im Falle einer Verlängerung wird der Aufsichtsrat dies jedoch prüfen. Mit dem Vorstand ist wegen des überschaubaren Freefloats auch nicht vereinbart, dass ihm gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.

Ziffer 5.1.2 S. 2 Kodex 2017 / Empfehlung B.1 Kodex 2020: Zusammensetzung des Vorstands

Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands nicht vorrangig auf Vielfalt. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht primär von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Aufsichtsrat ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4.6 Abs. 1 S. 2 Kodex 2017 / Empfehlung D.2, D.3, D.4 und D.5 sowie Empfehlung G.17 und D.11 Kodex 2020: Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG, der aus drei Mitgliedern besteht, hat wegen seiner geringen Anzahl an Mitgliedern keine Ausschüsse gebildet. Es wurden insbesondere keine Prüfungs- oder Nominierungsausschüsse gebildet. Bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat führt die personenidentische Ausschussbildung nicht zu der vom Deutschen Corporate Governance Kodex beabsichtigten Effizienzsteigerung. Die Mitgliedschaft von Aufsichtsratsmitgliedern in Ausschüssen wird in Ermangelung gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats entgegen der Empfehlung nicht bei der Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt. Die Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung erfolgt entsprechend durch den Gesamtaufsichtsrat. Diese Abweichungen sind lediglich eine logische Folge daraus, dass der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG keine Ausschüsse gebildet hat. Die Abweichungen werden daher rein vorsorglich erklärt.

Ziffer 5.4.3 S. 2 Kodex 2017 / Empfehlung C.15 S. 2 Kodex 2020: Befristung gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat hat seinen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds im Februar 2020 nicht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet, da der Antrag von den Großaktionären bereits unterstützt wurde. Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied soll dennoch in der nächsten Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

Empfehlung D.1 Kodex 2020: Veröffentlichung Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, diese aber bislang noch nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der Neuwahl des Aufsichtsrats in der ordentlichen Hauptversammlung in 2020 wird die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zu überprüfen und über deren Veröffentlichung Beschluss zu fassen sein.

Ziffer 7.1.2 S. 3 Kodex 2017 / Empfehlung F.2 Kodex 2020: Veröffentlichung Konzernbericht, Konzernlagebericht und Zwischenberichte

Die Gesellschaft richtet sich bei ihren Veröffentlichungspflichten nach den gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Fristen, um einen sonst höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sowie die zusätzliche Bindung von Managementkapazität zu vermeiden. Die EASY SOFTWARE AG veröffentlicht den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht daher binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

Mülheim an der Ruhr, im April 2020

EASY SOFTWARE AG

Vorstand und Aufsichtsrat

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß
§ 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wurde und wird. Die folgenden Ordnungsnummern beziehen sich auf die aktuelle Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 24. April 2017).

Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3: Vereinbarung eines Selbstbehalts für Aufsichtsratsmitglieder in einer D&O Versicherung für den Aufsichtsrat

Die für den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG sind nicht der Auffassung, dass die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Organe durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts gesteigert werden.

Ziffer 4.1.5 S. 1: Diversity bei der Besetzung von Positionen in der Führungsebene

Der Vorstand hat eine Zielgröße für Frauen im Sinne von § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB festgelegt. Eine Berücksichtigung weitergehender Kriterien der Vielfalt (Diversity) bei der Besetzung von Positionen in der Führungsebene i.S.d. Ziffer 4.1.5 Satz 1 erfolgt nicht und ist auch für die Zukunft derzeit nicht vorgesehen. Der Vorstand hält es für sachgerecht, die Auswahl der Mitarbeiter in Führungspositionen vorrangig von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Vorstand ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

Ziffer 4.2.1 S. 1: Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand der Easy Software AG besteht derzeit nur aus einer Person. Dabei handelt es sich um die von der Satzung vorgegebene Mindestzahl. Der Aufsichtsrat wird die Erhöhung der Zahl der Vorstandsmitglieder künftig prüfen.

Ziffer 5.1.2 S. 2: Diversity bei der Zusammensetzung des Vorstands

Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands nicht vorrangig auf Vielfalt (Diversity). Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht primär von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von deren Persönlichkeit und Sachverstand abhängig zu machen. Der Aufsichtsrat ist allerdings bemüht, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben.

Ziffer 5.3: Bildung von Ausschüssen

Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG, der aus drei Mitgliedern besteht, hat wegen seiner geringen Anzahl an Mitgliedern keine Ausschüsse gebildet. Es wurden insbesondere keine Prüfungs- oder Nominierungsausschüsse gebildet. Solange die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates derart gering ist, werden auch zukünftig keine Ausschüsse gebildet werden. Bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat führt die personenidentische Ausschussbildung nicht zu der vom Deutschen Corporate Governance Kodex beabsichtigten Effizienzsteigerung.

Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Mitgliedschaft von Aufsichtsratsmitgliedern in Ausschüssen wird in Ermangelung gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2 nicht berücksichtigt. Diese Abweichung ist lediglich eine logische Folge daraus, dass der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG keine Ausschüsse gebildet hat. Die Abweichung wird daher rein vorsorglich erklärt.

Ziffer 7.1.2 S. 3: Veröffentlichung Konzernbericht, Konzernlagebericht und Zwischenberichte

Die Gesellschaft richtet sich bei ihren Veröffentlichungspflichten nach den gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Fristen, um einen sonst höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sowie die zusätzliche Bindung von Managementkapazität zu vermeiden. Die EASY SOFTWARE AG veröffentlicht den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht daher binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

Mülheim an der Ruhr, im April 2019

EASY SOFTWARE AG

Vorstand und Aufsichtsrat

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären im April 2018, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 durch die Gesellschaft mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

Die folgenden Ordnungsnummern beziehen sich auf die genannte Fassung des DCGK.

3. Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 die Vereinbarung eines dem für Vorstandsmitglieder zu vereinbarenden entsprechenden Selbstbehaltes in einer D&O-Versicherung auch für den Aufsichtsrat. Die für den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Sorgfalt und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung nicht verbessert werden.

4. Vorstand

(Ziffer 4.1.3)

Der Vorstand hat die nötigen Vorkehrungen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien im Unternehmen zu sorgen.

Er hat im Berichtsjahr einen Compliance Officer eingesetzt, an den sich die Beschäftigten persönlich oder geschützt über die E-Mail-Adresse  wenden können, um Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Der Compliance Officer hat ein Compliance Management System (CMS) etabliert, einen im Berichtsjahr vom Vorstand veröffentlichten Code of Conduct sowie ergänzende Compliance-Richtlinien erarbeitet und für die Mitarbeiter des Unternehmens jährlich verpflichtend zu absolvierende eLearning-Kurse eingeführt.

Der Vorstand wirkt auf die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien durch die Konzernunternehmen hin.

Auch Dritte haben die Gelegenheit, sich an den Compliance Officer persönlich oder über die Adresse  zu wenden.

Das Compliance-Management-System wird regelmäßig auf notwendigen Anpassungsbedarf hin überprüft und nötigenfalls aktualisiert. So wurden im Geschäftsjahr 2017 unter anderem Social Media Guidelines und eine Open-Source-Software-Richtlinie aufgestellt und verbindlich eingeführt.

Es sind folgende Meldewege implementiert:

Compliance-Vorgänge, an denen auf Seiten „Beschuldigten“ keine Mitglieder des Vorstands beteiligt sind und die einen hinreichenden Verdacht auf Verletzung eines im Code of Conduct geregelten Grundsatzes bzw. einer gesetzlich geregelten Pflicht begründen, werden an den Vorstand berichtet.

Compliance-Vorgänge, an denen ein Mitglied des Vorstands beteiligt ist und die nach abschließender Bewertung einen hinreichenden Verdacht begründen, werden an den Aufsichtsrat berichtet.

(Ziffer 4.1.5)

Der Vorstand begrüßt den Frauenanteil in den ersten Führungsebenen. Die EASY SOFTWARE AG hatte eine Zielgröße von mindestens 30 % bis zum 30. Juni 2018 geplant. Dieser geplante Frauenanteil wird nicht erreicht werden, da Neubesetzungen durch weibliche Führungskräfte aufgrund mangelnder weiblicher Kandidaten nicht erfolgen konnte. Die EASY SOFTWARE AG plant für die Zukunft eine Zielgröße von mindestens 20 % bis zum 31.12.2019. Derzeit verfügt die EASY SOFTWARE AG über einen Frauenanteil von 17 % in den ersten Führungsebenen.

5. Aufsichtsrat

In Ziffer 5.1.2 Abs. 1 DCGK wird empfohlen, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Insofern wurde und wird dieser Empfehlung nicht entsprochen.

Eine langfristige Nachfolgeregelung für den Vorstand ist aus Sicht des Aufsichtsrats wünschenswert. Allerdings ist das Geschäftsmodell der EASY SOFTWARE AG derzeit von einem starken Wandel geprägt, da die Kunden nicht mehr bereit sind, Software-Lösungen langfristig zu kaufen. Hier findet ein Wandel zu dem Modell „Software as a Service“ (SaaS) statt. Zudem nehmen die Kunden zunehmend am Cloudcomputing teil. Dies erfordert eine sehr agile Unternehmensführung, die darauf abzielt, diesen Kundenanforderungen gerecht zu werden. Um hier handeln zu können, bedarf es einer entsprechend anforderungsgerechten Auswahl von Vorständen. Hierbei ist eine langfristige Nachfolgeregelung eher hinderlich.

(Ziffer 5.1.3)

Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem enthält die Satzung der Gesellschaft organisatorische Regelungen zur Arbeit des Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Größe des Aufsichtsrats wird eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bisher nicht als notwendig angesehen. Der Aufsichtsrat hat dieses Thema im letzten Geschäftsjahr nicht beraten. Er wird allerdings im laufenden Geschäftsjahr dieses Thema beraten und erwägt die Einführung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(Ziffer 5.3.1, Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.3)

Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, wird auf die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen (Prüfungs- und Normisierungsausschuss) verzichtet. Zumal nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausschuss mit Beschlusskompetenz wegen § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG aus mindestens drei Personen bestehen müsste. Da sich der Ausschuss dann aus den ohnehin bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzen müsste, wäre die Bildung eines Ausschusses unsinnig. Die Bildung von Ausschüssen ohne Beschlusskompetenz wäre in gleichem Maße unsinnig.

(Ziffer 5.4.1)

Nach Ziffer 5.4.1 DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2 des DCGK, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. In Bezug auf diese in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK enthaltenen Empfehlungen wird erklärt, dass der Aufsichtsrat sich folgende Ziele bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates gesetzt hat:

Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Branchenvertreter aus dem Bereich der IT Branche und ein Financial Expert angehören. Außerdem sollen dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder mit internationaler Erfahrung angehören. Dem Aufsichtsrat sollen darüber hinaus mindestens zwei unabhängige Mitglieder angehören. Es sollen nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat angehören. Ferner hat der Aufsichtsrat eine Altershöchstgrenze sowie eine Höchstamtszeit von 15 Jahren für deren Mitglieder eingeführt.

Der Aufsichtsrat trägt den Diversity-Aspekten Rechnung. Der Aufsichtsrat hält es aber für sachgerecht, die Vorschläge für künftige Aufsichtsratsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Da der Aufsichtsrat für einen über den 30. Juni 2018 ausreichenden Zeitraum von der Hauptversammlung gewählt ist, ist aktuell eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG von 0 % festgesetzt.

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(Ziffer 7.1.2)

Nach Ziffer 7.1.2 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen und Zwischenberichte binnen 45 Tage nach Berichtszeitraum veröffentlicht werden. Aufgrund der Größe und Komplexität der Unternehmensgruppe veröffentlicht die EASY SOFTWARE AG den Konzernabschluss binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

Mülheim an der Ruhr, im April 2018

EASY SOFTWARE AG

Vorstand und Aufsichtsrat

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 durch die Gesellschaft mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

Die folgenden Ordnungsnummern beziehen sich auf die genannte Fassung des DCGK.

3. Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 die Vereinbarung eines dem für Vorstandsmitglieder zu vereinbarenden entsprechenden Selbstbehaltes in einer D&O-Versicherung auch für den Aufsichtsrat. Die für den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Sorgfalt und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung nicht verbessert werden.

4. Vorstand

(Ziffer 4.1.3)

Der Vorstand hat die nötigen Vorkehrungen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien im Unternehmen zu sorgen.

Er hat im Berichtsjahr einen Compliance Officer eingesetzt, an den sich die Beschäftigten persönlich oder geschützt über die E-Mail-Adresse  wenden können, um Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Der Compliance Officer hat ein Compliance Management System (CMS) etabliert, einen im Berichtsjahr vom Vorstand veröffentlichten Code of Conduct sowie ergänzende Compliance-Richtlinien erarbeitet und für die Mitarbeiter des Unternehmens jährlich verpflichtend zu absolvierende eLearning-Kurse eingeführt.

Der Vorstand wirkt auf die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien durch die Konzernunternehmen hin.

Auch Dritte haben die Gelegenheit, sich an den Compliance Officer persönlich oder über die Adresse  zu wenden.

(Ziffer 4.1.5)

Der Vorstand begrüßt den Frauenanteil in den ersten Führungsebenen. Die EASY SOFTWARE AG hat eine Zielgröße von mindestens 30 % bis zum 30. Juni 2018. Derzeit verfügt die EASY SOFTWARE AG über einen Frauenanteil von 18 %.

5. Aufsichtsrat

In Ziffer 5.1.2 Abs. 1 DCGK wird empfohlen, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Insofern wurde und wird dieser Empfehlung nicht entsprochen.

Eine langfristige Nachfolgeregelung für den Vorstand ist aus Sicht des Aufsichtsrats wünschenswert. Allerdings ist das Geschäftsmodell der EASY SOFTWARE AG derzeit von einem starken Wandel geprägt, da die Kunden nicht mehr bereit sind, Software-Lösungen langfristig zu kaufen. Hier findet ein Wandel zu dem Modell „Software as a Service“ (saas) statt. Zudem nehmen die Kunden zunehmend am Cloudcomputing teil. Dies erfordert eine sehr agile Unternehmensführung, die darauf abzielt, diesen Kundenanforderungen gerecht zu werden. Um hier handeln zu können, bedarf es einer entsprechend anforderungsgerechten Auswahl von Vorständen. Hierbei ist eine langfristige Nachfolgeregelung eher hinderlich.

(Ziffer 5.1.3)

Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem enthält die Satzung der Gesellschaft organisatorische Regelungen zur Arbeit des Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Größe des Aufsichtsrats wird eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bisher nicht als notwendig angesehen. Der Aufsichtsrat wird im laufenden Jahr dieses Thema beraten und erwägt die Einführung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(Ziffer 5.3.1, Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.3)

Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, wird auf die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen verzichtet. Zumal nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausschuss mit Beschlusskompetenz wegen § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG aus mindestens drei Personen bestehen müsste. Da sich der Ausschuss dann aus den ohnehin bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzen müsste, wäre die Bildung eines Ausschusses unsinnig. Die Bildung von Ausschüssen ohne Beschlusskompetenz wäre in gleichem Maße unsinnig.

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Einrichtung eines Prüfungsausschusses und Nominierungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.4.1)

Nach Ziffer 5.4.1 DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2 des DCGK, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. In Bezug auf diese in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK enthaltenen Empfehlungen wird erklärt, dass der Aufsichtsrat sich folgende Ziele bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates gesetzt hat:

Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Branchenvertreter aus dem Bereich der IT Branche und ein Financial Expert angehören. Außerdem sollen dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder mit internationaler Erfahrung angehören. Dem Aufsichtsrat sollen darüber hinaus mindestens zwei unabhängige Mitglieder angehören. Es sollen nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat angehören. Ferner hat der Aufsichtsrat eine Altershöchstgrenze sowie eine Höchstamtszeit von 15 Jahren für deren Mitglieder eingeführt.

Der Aufsichtsrat trägt den Diversity-Aspekten Rechnung. Der Aufsichtsrat hält es aber für sachgerecht, die Vorschläge für künftige Aufsichtsratsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise Geschlecht, individuelle Orientierung oder Nationalität, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Da der Aufsichtsrat für einen über den 30. Juni 2018 hinausreichenden Zeitraum von der Hauptversammlung gewählt ist, ist aktuell eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG von 0 % festgesetzt.

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(Ziffer 7.1.2)

Nach Ziffer 7.1.2 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen und Zwischenberichte binnen 45 Tage nach Berichtszeitraum veröffentlicht werden. Aufgrund der Größe und Komplexität der Unternehmensgruppe veröffentlicht die EASY SOFTWARE AG den Konzernabschluss binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

Mülheim an der Ruhr, im November 2017

EASY SOFTWARE AG

Vorstand und Aufsichtsrat

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 5. Mai 2015 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015) durch die Gesellschaft mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

Die folgenden Ordnungsnummern beziehen sich auf die genannte Fassung des DCGK.

3. Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 die Vereinbarung eines dem für Vorstandsmitglieder zu vereinbarenden entsprechenden Selbstbehaltes in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat. Die für den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Die Gesellschaft ist nicht der Ansicht, dass die Sorgfalt und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung verbessert werden.

4. Vorstand

(Ziffer 4.1.5)

Der Vorstand begrüßt den Frauenanteil in den ersten Führungsebenen. Die EASY SOFTWARE AG hat eine Zielgröße von mindestens 30 % bis zum 30. Juni 2017. Derzeit verfügt die EASY SOFTWARE AG über einen Frauenanteil von 25 %.

(Ziffer 4.2.1)

Der Vorstand bestand im Geschäftsjahr 2015 nur aus einer Person. Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Juli 2016 ein weiteres Mitglied des Vorstandes bestellt.

(Ziffer 4.2.3)

In den Vorstandsverträgen ist entgegen Ziffer 4.2.3 (vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit) derzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart. Der Aufsichtsrat erachtet die fehlende Deckelung eines Abfindungsbetrags im Hinblick auf die begrenzte Laufzeit der Dienstverträge von bis zu drei Jahren als vertretbar (versus Deckelung auf zwei Jahresvergütungen gemäß DCGK). Im Fall einer Kündigung aus wichtigen Grunde durch die Gesellschaft würde die EASY SOFTWARE AG sofort frei von Zahlungsverpflichtungen.

5. Aufsichtsrat

In Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DCGK wird empfohlen, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise individuelle Orientierung oder Rasse, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Insofern wurde und wird dieser Empfehlung nicht entsprochen.

Ferner empfiehlt der DCGK in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festzulegen. Die laufenden Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind befristet und verlängern sich nicht automatisch. Der Aufsichtsrat wird, wie bisher, bei seiner Entscheidung über den Neuabschluss eines Dienstvertrages für Vorstände das Alter des Kandidaten berücksichtigen und gegebenenfalls die Vertragslaufzeit entsprechend anpassen. Eine feste Altersgrenze wurde noch nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat erwägt im Geschäftsjahr 2016 eine Altersgrenze zu definieren.

(Ziffer 5.1.3)

Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem enthält die Satzung der Gesellschaft organisatorische Regelungen zur Arbeit des Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Größe des Aufsichtsrats wird eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bisher nicht als notwendig angesehen. Der Aufsichtsrat wird im laufenden Jahr dieses Thema beraten und erwägt die Einführung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(Ziffer 5.3.1, Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.3)

Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, wird auf die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen verzichtet. Zumal nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausschuss mit Beschlusskompetenz wegen § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG aus mindestens drei Personen bestehen müsste. Da sich der Ausschuss dann aus den ohnehin bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzen müsste, wäre die Bildung eines Ausschusses unsinnig. Die Bildung von Ausschüssen ohne Beschlusskompetenz wäre in gleichem Maße unsinnig.

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Einrichtung eines Prüfungsausschusses und Nominierungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.4.1)

Nach Ziffer 5.4.1 DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2 des DCGK, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. In Bezug auf diese in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK enthaltenen Empfehlungen wird eine Abweichung erklärt. Da der Aufsichtsrat sich keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung gesetzt hat, erfolgt auch keine entsprechende Berichterstattung im Corporate Governance Bericht. Zwar trägt der Aufsichtsrat, soweit möglich, Diversity-Aspekten Rechnung. Der Aufsichtsrat hält es aber für sachgerecht, die Vorschläge für künftige Aufsichtsratsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise individuelle Orientierung oder Rasse, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Die Festlegung einer Altersgrenze sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sind für den Aufsichtsrat nicht vorgesehen, da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen soll. Ein allein altersbedingter Ausschluss oder eine von vorneherein festgelegte Grenze für die maximale Zugehörigkeitsdauer erscheint dem Aufsichtsrat nicht sachgerecht, zumal die in Gesetz und Satzung festgelegte jeweilige Amtsdauer für Aufsichtsräte einen überschaubaren Zeitrahmen für die Mandate vorgibt.

Da der Aufsichtsrat für einen über den 30. Juni 2017 hinausreichenden Zeitraum von der Hauptversammlung gewählt ist, ist aktuell eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG von 0 % festgesetzt.

(Ziffer 5.4.6)

Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Anders als der DCGK sind wir der Auffassung, dass die Vergütung des Kontrollgremiums nicht am kurzfristigen Unternehmenserfolg orientiert sein sollte, da ansonsten der Interessengleichlauf zwischen Vorstand (dem Überwachtem) und Aufsichtsrat (dem Überwacher) befördert würde.

Da die Unternehmensergebnisse vom Unternehmen unter Führung des Vorstands erwirtschaftet werden und nicht von seinem Kontrollorgan, dem Aufsichtsrat, ist eine variable Vergütung des Aufsichtsrats aus unserer Sicht nicht angemessen. Insoweit folgen wir den Abstimmungsrichtlinien der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), München (S. 27; Stand: 01.04.2012). Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Anhang pauschal, mit den in der Satzung festgelegten Vergütungen angegeben.

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(Ziffer 7.1.2)

Nach Ziffer 7.1.2 DCGK soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen und Zwischenberichte binnen 45 Tage nach Berichtszeitraum veröffentlicht werden. Aufgrund der Größe und Komplexität der Unternehmensgruppe veröffentlicht die EASY SOFTWARE AG den Konzernabschluss binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Halbjahresabschluss binnen 60 Tagen nach Halbjahresende.

Mülheim an der Ruhr, im April 2016

Der Vorstand
der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat
der EASY SOFTWARE AG

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Für den Vorstand und den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG hat die Einhaltung des aktuellen Deutschen Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Die Einhaltung ist Basis für eine effiziente Unternehmensleitung und Grundlage für das Vertrauen unserer Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 2014 enthält gesetzliche Vorschriften, Empfehlungen und Anregungen als Leitbild zur transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle. Die gesetzlichen Vorschriften sind geltendes Recht und bereits deshalb verbindlich. Die Empfehlungen und Anregungen greifen national wie auch international übliche Corporate Governance-Standards auf, die nicht obligatorisch zu befolgen sind; eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen sind jedoch in der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG offen zu legen. Die Entsprechenserklärung unterliegt der Überprüfung durch den von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 10. April 2014 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden “Kodex”) vom24. Juni 2014.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG erklären, dass den Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” mit nur wenigen Abweichungen, die im Wesentlichen auf der Größe des Unternehmens und seiner Organe beruhen, entsprochen wurde und wird:

3. Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat

(Ziffer 3.4)

Die Berichtspflichten des Vorstands sind nicht näher festgelegt, da der Vorstand in den Aufsichtsratssitzungen in der Regel ausreichend detailliert schriftlich und mündlich über die Geschäftslage, die Geschäftsentwicklung sowie die Unternehmensplanung berichtet.

(Ziffer 3.8)

In der D&O Versicherung wurde für die Aufsichtsräte kein Selbstbehalt vereinbart. Die abgeschlossene Versicherung gewährt keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Die Gesellschaft ist nicht der Auffassung, dass die Verantwortungsbereitschaft, mit der die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen, durcheinen Selbstbehalt erhöht oder deren Arbeitseinstellung verbessert würden. Die Gesellschaft hielt daher die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Aufsichtsrat nicht für sachgerecht.

4. Vorstand

(Ziffer 4.2.1)

Der Vorstand bestand im Geschäftsjahr 2014 zeitweise nur aus einer Person. Aufgrund der Größe des Vorstands von maximal zwei Mitgliedern wurde kein Vorstandsmitglied als Vorsitzender benannt.

(Ziffer 4.2.3)

Die variablen Vergütungsanteile des Vorstands haben derzeit eine einjährige Bemessungsgrundlage. In den Vorstandsverträgen ist entgegen Ziffer 4.2.3 (vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit) und Abs. 5 (vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels) derzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart. Das deutsche Arbeitsrecht sieht keine vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit in Folge eines Kontrollwechsels vor. Die aus dem Angelo amerikanischen Bereich stammende Beendigung der Vorstandstätigkeit in Folge eines Kontrollwechsels ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Mithin ist auch die Einführung eines Caps in Arbeitsverträgen Systemwidrig. Zumal noch nicht einmal geklärt ist, wann ein entsprechender Kontrollwechsel im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Außerdem ist in den Vorstandsverträgen keine Change of Control Klausel vorhanden.

5. Aufsichtsrat

(Ziffer 5.1.2)

Der Aufsichtsrat wird bei der Zusammensetzung des Vorstands weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder sehen wir nicht vor.

(Ziffer 5.1.3)

Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem enthält die Satzung der Gesellschaft umfassende, insbesondere organisatorische Regelungen zur Arbeit des Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Größe des Aufsichtsrats wird eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat nicht als notwendig angesehen. Die bisherige Geschäftsordnung des Aufsichtsrats aus dem Jahr 1999 wurde daher mit Beschluss vom 29. November 2013 außer Kraft gesetzt.

(Ziffer 5.3.1)

Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, wird auf die die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen verzichtet. Zumal müsste nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausschuss mit Beschlusskompetenz wegen §108 Abs. 2, Satz 3 AktG aus mindestens drei Personen bestehen. Da sich der Ausschuss dann aus den ohnehin bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzen müsste, wäre die Bildung eines Ausschusses unsinnig. Die Bildung von Ausschüssen ohne Beschlusskompetenz wäre in gleichem Maße unsinnig.

(Ziffer 5.3.2)

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Einrichtung eines Prüfungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.3.3)

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.4.1)

Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine Besetzung des Aufsichtsrates zum Besten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre auch ohne eine einengende Bindung an konkrete Ziele erfolgen kann. Der Aufsichtsrat wird bei seiner Zusammensetzung weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen. Einer konkreten Zielfassung oder Quotenbildung oder einer Altersgrenze bedarf es hierfür aus Sicht des Aufsichtsrates der EASY SOFTWARE AG jedoch nicht.

(Ziffer 5.4.6)

Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Anders als der DCGK sind wir der Auffassung, dass die Vergütung des Kontrollgremiums nicht am kurzfristigen Unternehmenserfolg orientiert sein sollte, da ansonsten der Interessengleichlauf zwischen Vorstand (dem Überwachtem) und Aufsichtsrat (dem Überwacher) befördert würde.

Da die Unternehmensergebnisse vom Unternehmen unter Führung des Vorstands erwirtschaftet werden und nicht von seinem Kontrollorgan, dem Aufsichtsrat, ist eine variable Vergütung des Aufsichtsrats aus unserer Sicht nicht angemessen. Insoweit folgen wir den Abstimmungsrichtlinien der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), München (S. 27; Stand: 01.04.2012). Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Anhang pauschal, mit den in der Satzung festgelegten Vergütungen angegeben.

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(Ziffer 7.1.2)

Der Konzernabschluss wird binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Der Halbjahresabschluss wird binnen 60 Tagen nach Halbjahresende öffentlich zugänglich gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 16. April 2015

Der Vorstand
der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat
der EASY SOFTWARE AG

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Für den Vorstand und den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG hat die Einhaltung des aktuellen Deutschen Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Die Einhaltung ist Basis für eine effiziente Unternehmensleitung und Grundlage für das Vertrauen unserer Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 13. Mai 2013 enthält gesetzliche Vorschriften, Empfehlungen und Anregungen als Leitbild zur transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle. Die gesetzlichen Vorschriften sind geltendes Recht und bereits deshalb verbindlich. Die Empfehlungen und Anregungen greifen national wie auch international übliche Corporate Governance-Standards auf, die nicht obligatorisch zu befolgen sind; eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen sind jedoch in der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG offen zu legen. Die Entsprechenserklärung unterliegt der Überprüfung durch den von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 29. Mai 2013 mit Aktualisierung am 04. Juni 2013 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) vom 13. Mai 2013.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit nur wenigen Abweichungen, die im Wesentlichen auf der Größe des Unternehmens und seiner Organe beruhen, entsprochen wurde und wird:

3. Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat

(Ziffer 3.4)

Die Berichtspflichten des Vorstands sind nicht näher festgelegt, da der Vorstand in den Aufsichtsratssitzungen in der Regel ausreichend detailliert schriftlich und mündlich über die Geschäftslage, die Geschäftsentwicklung, sowie die Unternehmensplanung berichtet.

(Ziffer 3.8)

In der D&O Versicherung wurde für die Aufsichtsräte kein Selbstbehalt vereinbart. Die abgeschlossene Versicherung gewährt keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Die Gesellschaft ist nicht der Auffassung, dass die Verantwortungsbereitschaft, mit der die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt erhöht oder deren Arbeitseinstellung verbessert würden. Die Gesellschaft hielt daher die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Aufsichtsrat nicht für sachgerecht.

4. Vorstand

(Ziffer 4.2.1)

Der Vorstand bestand im Geschäftsjahr 2013 zeitweise nur aus einer Person. Aufgrund der Größe des Vorstands von zwei Mitgliedern ist derzeit kein Vorstandsmitglied als Vorsitzender benannt.

(Ziffer 4.2.3)

Die variablen Vergütungsanteile des Vorstands haben derzeit eine einjährige Bemessungsgrundlage. In den Vorstandsverträgen ist entgegen Ziffer 4.2.3 (vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit) und Abs. 5 (vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels) derzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart. Das deutsche Arbeitsrecht sieht keine vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit in Folge eines Kontrollwechsels vor. Die aus dem Angelo amerikanischen Bereich stammende Beendigung der Vorstandstätigkeit in Folge eines Kontrollwechsels ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Mithin ist auch die Einführung eines Caps in Arbeitsverträgen Systemwidrig. Zumal noch nicht einmal geklärt ist, wann ein entsprechender Kontrollwechsel im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Außerdem ist in den Vorstandsverträgen keine Change of Control Klausel vorhanden.

5. Aufsichtsrat

(Ziffer 5.1.2)

Der Aufsichtsrat wird bei der Zusammensetzung des Vorstands weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen.
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder sehen wir nicht vor.

(Ziffer 5.1.3)

Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem enthält die Satzung der Gesellschaft umfassende, insbesondere organisatorische Regelungen zur Arbeit des Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Größe des Aufsichtsrats wird eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat nicht als notwendig angesehen. Die bisherige Geschäftsordnung des Aufsichtsrats aus dem Jahr 1999 wurde daher mit Beschluss vom 29. November 2013 außer Kraft gesetzt.

(Ziffer 5.3.1)

Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, wird auf die die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen verzichtet. Zumal müsste nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausschuss mit Beschlusskompetenz wegen §108 Abs. 2, Satz 3 AktG aus mindestens drei Personen bestehen. Da sich der Ausschuss dann aus den ohnehin bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzen müsste, wäre die Bildung eines Ausschusses unsinnig. Die Bildung von Ausschüssen ohne Beschlusskompetenz wäre in gleichem Maße unsinnnig.

(Ziffer 5.3.2)

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Einrichtung eines Prüfungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.3.3)

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet.

(Ziffer 5.4.1)

Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine Besetzung des Aufsichtsrates zum Besten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre auch ohne eine einengende Bindung an konkrete Ziele erfolgen kann. Der Aufsichtsrat wird bei seiner Zusammensetzung weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen. Einer konkreten Zielfassung oder Quotenbildung oder einer Altersgrenze bedarf es hierfür aus Sicht des Aufsichtsrates der EASY SOFTWARE AG jedoch nicht.

(Ziffer 5.4.6)

Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Anders als der DCGK sind wir der Auffassung, dass die Vergütung des Kontrollgremiums nicht am kurzfristigen Unternehmenserfolg orientiert sein sollte, da ansonsten der Interessengleichlauf zwischen Vorstand (dem Überwachtem) und Aufsichtsrat (dem Überwacher) befördert würde.
Da die Unternehmensergebnisse vom Unternehmen unter Führung des Vorstands erwirtschaftet werden und nicht von seinem Kontrollorgan, dem Aufsichtsrat, ist eine variable Vergütung des Aufsichtsrats aus unserer Sicht nicht angemessen. Insoweit folgen wir den Abstimmungsrichtlinien der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), München (S. 27; Stand: 01.04.2012).

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(Ziffer 7.1.2)

Der Konzernabschluss wird binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Der Halbjahresabschluss wird binnen 60 Tagen nach Halbjahresende öffentlich zugänglich gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 10. April 2014

Der Vorstand
der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat
der EASY SOFTWARE AG

(aktualisiert am 04.06.2013)

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Für den Vorstand und den Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG hat die Einhaltung des aktuellen Deutschen Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Die Einhaltung ist Basis für eine effiziente Unternehmensleitung und Grundlage für das Vertrauen unserer Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 15. Mai 2012 enthält gesetzliche Vorschriften, Empfehlungen und Anregungen als Leitbild zur transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle. Die gesetzlichen Vorschriften sind geltendes Recht und bereits deshalb verbindlich. Die Empfehlungen und Anregungen greifen national wie auch international übliche Corporate Governance-Standards auf, die nicht obligatorisch zu befolgen sind; eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen sind jedoch in der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG offen zu legen. Die Entsprechenserklärung unterliegt der Überprüfung durch den von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 07. März 2012 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) vom 15. Mai 2012.

Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit nur wenigen Abweichungen, die im Wesentlichen auf der Größe des Unternehmens und seiner Organe beruhen, entsprochen wurde und wird:

Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat (Ziffer 3.4)

Die Berichtspflichten des Vorstands sind nicht näher festgelegt, da der Vorstand in den Aufsichtsratssitzungen in der Regel ausreichend detailliert schriftlich und mündlich über die Geschäftslage, die Geschäftsentwicklung, sowie die Unternehmensplanung berichtet.

Zusammenwirkung von Vorstand und Aufsichtsrat (Ziffer 3.8). In der D&O Versicherung wurde für die Aufsichtsräte kein Selbstbehalt vereinbart.

Zusammensetzung des Vorstands (Ziffer 4.2.1)

Der Vorstand bestand im Geschäftsjahr 2012 zeitweise nur aus einer Person.

Vergütung der Vorstandsmitglieder (Ziffer 4.2.3)

Die variablen Vergütungsanteile des Vorstands haben derzeit eine einjährige Bemessungsgrundlage. Für außerordentliche Entwicklungen ist derzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart.

Zusammensetzung des Vorstands (Ziffer 5.1.2)

Der Aufsichtsrat wird bei der Zusammensetzung des Vorstands weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen.

Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (Ziffer 5.1.2)

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder sehen wir nicht vor.

Nachfolgeplanung für den Vorstand (Ziffer 5.1.2)

Aufgrund der Größe der Gesellschaft wird auf eine langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand verzichtet.

Bildung von Ausschüssen (Ziffern 5.3.1 bis 5.3.5)

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wird auf die die Bildung von Ausschüssen verzichtet.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1)

Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine Besetzung des Aufsichtsrates zum Besten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre auch ohne eine einengende Bindung an konkrete Ziele erfolgen kann. Der Aufsichtsrat wird bei seiner Zusammensetzung weiterhin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity), sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen berücksichtigen. Einer konkreten Zielfassung oder Quotenbildung oder einer Altersgrenze bedarf es hierfür aus Sicht des Aufsichtsrates der EASY SOFTWARE AG jedoch nicht.

Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6)

Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung, um potenzielle Interessenkonflikte bei Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Einfluss auf Erfolgskriterien haben könnten, auszuschließen.
Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder werden nicht individualisiert angegeben.

Effizienzprüfung (Ziffer 5.6)

Eine gesonderte Effizienzprüfung des Aufsichtsrats hat nicht stattgefunden, da nach Auffassung des Aufsichtsrats ein aus drei Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat immer effizient arbeitet, denn der Aufsichtsrat muss sich bei dieser Größenordnung mit allen Themen zur Beschlussfassung intensiv auseinandersetzen. Der Aufsichtsrat verfolgt die vollständige und termingerechte Umsetzung seiner Beschlüsse. Dies wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. Außerdem wurde der permanente Tagesordnungspunkt „Interna des Aufsichtsrats“ eingeführt, um vertrauliche Gespräche innerhalb des Aufsichtsrats führen zu können.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Ziffer 7.1.2)

Der Konzernabschluss wird binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Der Halbjahresabschluss wird binnen 60 Tagen nach Halbjahresende öffentlich zugänglich gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 29. Mai 2013

Der Vorstand
der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat
der EASY SOFTWARE AG

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erfahren Sie alles, was Sie über die Digitalisierung von Geschäftsprozessen wissen müssen. Die Themen werden für Sie maßgeschneidert und abwechslungsreich aufbereitet.

Newsletter abonnieren