Oft als Warenbegleitschein bezeichnet, dokumentiert der jedoch nicht, was berechnet wird. Das Dokument dient als Nachweis für den Wareneingang und hilft, Lieferungen intern zu prüfen und zu verbuchen.
Was ist ein Lieferschein?
Der Lieferschein ist ein Begleitdokument zur Lieferung von Waren. Er enthält typischerweise:
- das Lieferdatum,
- Artikelbezeichnungen und Mengen,
- ggf. Seriennummern oder Chargen,
- Absender– und Empfängerinformationen.
Der Warenbegleitschein wird vom Lieferanten erstellt und liegt der Ware bei. Der Empfänger nutzt ihn zur Kontrolle: Wurde alles geliefert? Stimmen die Mengen? Gibt es Abweichungen zur Bestellung?
Im Versand- und Logistikbereich ist die Bezeichnung „Warenbegleitschein“ besonders verbreitet, z.B. bei Palettenlieferungen oder Teillieferungen. Im kaufmännischen Alltag hingegen ist „Lieferschein“ die gängigere Formulierung.
Muss ich Warenbegleitscheine aufbewahren?
Das hängt davon ab, wie der Lieferschein verwendet wird.
1. Lieferschein als Buchungsbeleg
Wird der Warenbegleitschein zur buchhalterischen Dokumentation genutzt – etwa zur Belegprüfung oder als Nachweis für die Lieferung – gilt die steuerliche Aufbewahrungspflicht:
➔ 8 Jahre (§ 147 Abgabenordnung).
2. Lieferschein als Geschäftsbrief
Wird der Warenbegleitschein als handelsüblicher Schriftverkehr eingestuft, nämlich als Geschäftsbrief, greift das Handelsgesetzbuch:
➔ 6 Jahre (§ 257 Handelsgesetzbuch).
Entscheidend ist also die Funktion im Unternehmen – nicht das Dokument an sich.
Lieferscheine ohne Belegfunktion – keine Aufbewahrungspflicht
Wird der Warenbegleitschein nicht zur Buchung verwendet und besitzt er auch keine rechtliche Relevanz als Geschäftsbrief, besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.
Das kann z. B. bei internen Lieferungen, Mustersendungen oder Retouren der Fall sein. Dennoch kann es sinnvoll sein, Lieferscheine temporär aufzubewahren – etwa zur Klärung von Rückfragen oder Reklamationen.
Lieferschein vs. Rechnung – Was ist der Unterschied?
Der Lieferschein – auch als Warenbegleitschein bezeichnet – dokumentiert die Lieferung von Waren, nicht aber die Zahlungsforderung. Die Rechnung hingegen enthält alle preis- und steuerrelevanten Angaben und dient als Grundlage für die Buchung und Zahlung.
Lieferschein / Warenbegleitschein | Eingangsrechnung |
---|---|
Dokumentiert die Lieferung | Dokumentiert die Zahlungspflicht |
Preise sind nicht erforderlich | Preise und Steuern sind Pflichtangaben |
Dient zur Kontrolle | Dient zur Buchung und Zahlung |
Der Begriff „Warenbegleitschein“ wird vor allem im Versand oder bei Spediteuren verwendet, z.B. bei Palettenlieferungen oder Teillieferungen. Im kaufmännischen Alltag ist „Lieferschein“ die gebräuchlichere Bezeichnung.
Sonderfall: Lieferschein als Rechnung
In Ausnahmefällen wird ein Warenbegleitschein auch als Eingangsrechnung verwendet, z.B. bei Direktlieferungen oder in vereinfachten Prozessen. Damit das rechtlich zulässig ist, muss das Dokument alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift von Lieferant und Empfänger,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID,
- Rechnungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände,
- Entgelt und Steuerbetrag,
- Liefer- bzw. Leistungsdatum.
Fehlen diese Angaben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet, und das Dokument gilt nicht als rechtsgültige Rechnung.
Rolle des Lieferscheins im digitalen Prozess
Trotz E-Rechnungspflicht bleibt der Lieferschein ein zentrales Element in digitalen Geschäftsprozessen, z.B. im Purchase-to-Pay. Das Dokument beschreibt die tatsächliche Lieferung und dient als Kontrollinstrument – insbesondere im Zusammenspiel mit Bestellung und Rechnung.
Typische Aufgaben im digitalen Workflow:
- Wareneingangskontrolle: Wurde geliefert, was bestellt wurde?
- Abweichungsprüfung: Stimmen Mengen, Artikelnummern und Chargen?
- Prozessverknüpfung: Der Lieferschein wird mit Bestellung und Rechnung verknüpft und verglichen – oft im Rahmen eines sogenannten Three-Way-Match.
So bleibt der Lieferschein operativ relevant, auch wenn er keine buchungsrelevante Funktion mehr erfüllt.