Karriere conrizon portal
Sprachumschalter
⌂ Home › Blog › eIDAS erklärt: Elektronische Signaturen sicher einsetzen

BLOG

eIDAS erklärt: Elektronische Signaturen sicher einsetzen

Elektronische Signaturen sind aus digitalen Geschäftsprozessen kaum noch wegzudenken. Doch nicht jede elektronische Signatur erfüllt dieselben Anforderungen an Identität, Sicherheit und Nachweisbarkeit. Genau hier schafft die eIDAS-Verordnung einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen.

Max. Lesezeit 7 Min Veröffentlichung 20. November 2019
Zuletzt aktualisiert im September 2026

Welche Anforderungen stellt eIDAS an die einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur? Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede und zeigt, was Unternehmen beim Einsatz solcher Signaturen beachten sollten.

Das Wichtigste kompakt zusammengefasst

  • Die eIDAS-Verordnung schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste.
  • .Bei elektronischen Signaturen unterscheidet eIDAS drei Stufen: einfache (EES), fortgeschrittene (FES) und qualifizierte elektronische Signatur (QES).
  • Mit jeder Signaturstufe steigen die Anforderungen an Identifizierung, Sicherheit und Nachweisbarkeit.
  • Eine QES erfüllt die höchsten Anforderungen und hat nach eIDAS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
  • Welche Signaturstufe Unternehmen benötigen, richtet sich nach gesetzlichen Formvorschriften, dem Anwendungsfall und dem gewünschten Sicherheits- und Nachweisniveau.

Was ist eIDAS?

Die eIDAS-Verordnung schafft innerhalb der Europäischen Union einen einheitlichen Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste. Zu diesen Vertrauensdiensten zählen neben elektronischen Signaturen unter anderem elektronische Siegel, Zeitstempel und elektronische Zustelldienste. Ziel ist es, digitale Transaktionen europaweit sicher, nachvollziehbar und grenzüberschreitend nutzbar zu machen.

EES, FES und QES im Vergleich

Für elektronische Signaturen ist die Unterscheidung verschiedener Vertrauens- und Sicherheitsniveaus relevant. eIDAS unterscheidet zwischen drei Signaturstufen:

  • der einfachen elektronischen Signatur (EES),
  • der fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) und
  • der qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

Für jede Signaturstufe gelten unterschiedliche Anforderungen und Rechtswirkungen.

MerkmalEESFESQES
AnforderungsniveauEinfachErhöhtHöchstes
Zuordnung zum UnterzeichnerKeine besonderen AnforderungenEindeutige Zuordnung erforderlichEindeutige Zuordnung erforderlich
Identifizierung des UnterzeichnersKeine besonderen AnforderungenErforderlichErforderlich
Erkennbarkeit nachträglicher ÄnderungenKeine besonderen AnforderungenNachträgliche Änderungen müssen erkennbar seinNachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein
Qualifiziertes ZertifikatNeinNeinJa
Qualifizierte SignaturerstellungseinheitNeinNeinJa

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die einfache elektronische Signatur (EES) bildet die niedrigste der drei Signaturstufen nach der eIDAS-Verordnung. Sie umfasst elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

Für die EES gelten keine zusätzlichen Anforderungen an die eindeutige Identifizierung des Unterzeichners oder an die verwendete Signaturtechnik. Typische Beispiele können die eingescannte Unterschrift in einem Dokument oder eine einfache elektronische Bestätigung sein.

Wichtig: „Einfach“ bedeutet nicht automatisch „unwirksam“. Eine elektronische Signatur darf nach eIDAS nicht allein deshalb ihre Rechtswirkung oder ihre Zulässigkeit als Beweismittel verlieren, weil sie elektronisch vorliegt oder die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) stellt höhere Anforderungen an die Identität des Unterzeichners und die Integrität der signierten Daten als die einfache elektronische Signatur.

Nach eIDAS-Verordnung muss eine FES vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Eindeutige Zuordnung: Die Signatur muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein.
  • Identifizierung: Die Signatur muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen.
  • Kontrolle: Die zur Erstellung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten müssen vom Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwendet werden können.
  • Integrität: Die Signatur muss so mit den unterzeichneten Daten verbunden sein, dass nachträgliche Veränderungen erkannt werden können.

Wie diese Anforderungen technisch umgesetzt werden, schreibt eIDAS nicht im Detail vor. Eine FES kann daher durch unterschiedliche technische Verfahren realisiert

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) erfüllt die höchsten Anforderungen an elektronische Signaturen nach eIDAS. Sie ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die zusätzlich auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht und mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wird.

Das qualifizierte Zertifikat verbindet die Identität des Unterzeichners mit den für die Signatur erforderlichen Informationen und wird von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt. Die Signaturerstellungseinheit stellt wiederum sicher, dass die Signaturerstellungsdaten unter den vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen verwendet werden.

Damit ergänzt die QES die Anforderungen der FES um zusätzliche, von eIDAS definierte Vertrauens- und Sicherheitsmechanismen. Ihre besondere Rechtswirkung unterscheidet sie zudem von EES und FES: Eine QES hat nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Welche elektronische Signatur ist wann erforderlich?

Welche Signaturstufe erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Anwendungsfall und den geltenden Formvorschriften ab. Nicht jeder digitale Vorgang benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur. Entscheidend ist zunächst, ob ein nationales Gesetz für eine Erklärung eine bestimmte Form verlangt.

Besteht keine gesetzliche Formvorschrift, können grundsätzlich EES, FES oder QES eingesetzt werden. Welche Signaturstufe sich empfiehlt, hängt dann vor allem vom gewünschten Sicherheits- und Nachweisniveau ab.

Soll dagegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, verlangt § 126a BGB grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Voraussetzung ist allerdings, dass die elektronische Form für den konkreten Rechtsvorgang nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Auswahl zwischen EES, FES und QES sollte sich nicht allein am technischen Sicherheitsniveau orientieren. Relevant sind insbesondere:

  • gesetzliche Formvorschriften,
  • gewünschte Nachweisbarkeit der Unterzeichnung,
  • Bedeutung und Risiko des Geschäftsvorgangs sowie
  • Anforderungen an die Identifizierung des Unterzeichners.

Welche Formvorschriften bei einzelnen Vertragsarten gelten und wann Verträge elektronisch unterzeichnet werden können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Verträge digital unterschreiben“.

Vorteile von eIDAS für Unternehmen

Die eIDAS-Verordnung schafft gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste innerhalb der EU. Unternehmen erhalten damit eine verlässliche Grundlage, um elektronische Signaturen und weitere Vertrauensdienste in digitale Geschäftsprozesse einzubinden.

Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:

  • Einheitlicher europäischer Rechtsrahmen: Unternehmen können sich bei elektronischen Signaturen und Vertrauensdiensten auf EU-weit geltende Regelungen stützen.
  • Grenzüberschreitende digitale Prozesse: Gemeinsame Anforderungen erleichtern elektronische Geschäftsprozesse über nationale Grenzen hinweg.
  • Definierte Sicherheits- und Vertrauensniveaus: Mit EES, FES und QES können Unternehmen das Signaturniveau passend zu rechtlichen Anforderungen und dem jeweiligen Risiko auswählen.
  • Nachvollziehbare elektronische Transaktionen: Je nach Signaturstufe lassen sich Identität, Zuordnung zum Unterzeichner und die Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen absichern.
  • Weniger Medienbrüche: Elektronische Signaturen ermöglichen durchgängige digitale Prozesse, ohne Dokumente allein für eine Unterschrift ausdrucken, versenden und anschließend wieder digitalisieren zu müssen.

Unterm Strich schafft eIDAS damit vor allem Verlässlichkeit: Unternehmen erhalten gemeinsame Regeln für elektronische Vertrauensdienste und können digitale Prozesse darauf aufbauen.

Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn dar.

FAQ zur eIDAS-Verordnung

Gilt eIDAS unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten?

Ja. Als EU-Verordnung gilt eIDAS unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Nationale Vorschriften können die Verordnung ergänzen, etwa bei Zuständigkeiten und Aufsicht, dürfen ihren unmittelbar geltenden europäischen Rechtsrahmen jedoch nicht ersetzen.

Schreibt eIDAS eine bestimmte technische Umsetzung für elektronische Signaturen vor?

Nein. Die eIDAS-Verordnung definiert Anforderungen an elektronische Signaturen, schreibt jedoch grundsätzlich keine bestimmte technische Umsetzung vor. Bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur legt eIDAS beispielsweise fest, dass sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, dessen Identifizierung ermöglichen und nachträgliche Veränderungen der signierten Daten erkennbar machen muss. Wie ein Signaturverfahren diese Anforderungen technisch erfüllt, kann unterschiedlich umgesetzt werden.

Wer darf qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen ausstellen?

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ausgestellt. Diese Anbieter müssen die Anforderungen der eIDAS-Verordnung an qualifizierte Vertrauensdienste erfüllen und unterliegen der dafür vorgesehenen Aufsicht. Welche Aufgaben Vertrauensdiensteanbieter übernehmen und wie sie sich von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern unterscheiden, erklären wir ausführlich in unserem Glossarbeitrag „Vertrauensdienste und Vertrauensdiensteanbieter“.

Ähnliche artikel

eIDAS 2.0 & EUDI-Wallet: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Mit eIDAS 2.0 entwickelt die EU ihren Rechtsrahmen für digitale Identitäten und elektronische Vertrauensdienste grundlegend weiter. Im Mittelpunkt steht die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet), mit der sich Identitäten und digitale Nachweise europaweit nutzen lassen sollen.

jetzt lesen

Onboarding-Prozess optimieren: Wie HR Dokumente und Abläufe besser organisiert

Der Arbeitsvertrag fehlt, Zugänge funktionieren nicht, Zuständigkeiten sind unklar: Erfahren Sie, wie HR solche Stolpersteine im Onboarding von Anfang an vermeidet.

jetzt lesen
Newsroom Übersicht Mediathek Glossar